Satzung

 

Artikel 1: Name, Sitz, Gründung

1. Die Hochschulgruppe (im Folgenden: HSG) führt den Namen „Fachgruppe für außen- und sicherheitspolitische Themen“ (FAUST)

2. Die HSG ist eine Hochschulgruppe im Bundesverband Sicherheitspolitik an Hochschulen (BSH).

3. Der Sitz der HSG ist Frankfurt am Main.

4. Gründungsdatum der HSG ist der 14.03.2011.

 

Artikel 2: Zweck

1. Die HSG vereint Studierende, welche die Diskussion außen- und sicherheitspolitischer Fragestellungen an Hochschulen auf Basis der Freiheitlich-Demokratischen Grundordnung mitgestalten wollen.

2. Die HSG ist unparteiisch und konfessionell unabhängig.Ziel der HSG ist es, außen- und sicherheitspolitische Bildungsarbeit zu leisten.

3. Die HSG tritt ein für die Unabhängigkeit und Freiheit von Forschung und Lehre.

 

Artikel 3: Mitgliedschaft

1. Aktive und ehemalige Studierende sowie Beschäftigte der Hochschulen in Frankfurt am Main und Umgebung können unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Mitglied der HSG werden, sofern sie den Zweck der HSG unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Revision der Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ist möglich; der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft beginnt mit ihrer Bestätigung durch den Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Zum Ausschluss eines Mitglieds ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung nötig.

 

Artikel 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. 1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt und haben sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die HSG bei der Erreichung ihrer satzungsgemäßen Ziele zu unterstützen sowie der Satzung und den auf ihr beruhenden Beschlüssen nachzukommen.

3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift und E-Mail-Adresse sowie Studiengang und Hochschule mitzuteilen. Alle persönlichen Daten unterliegen dem Datenschutz und werden bis auf Widerruf nur innerhalb der HSG zweckgebunden verwendet.
 

Artikel 5: Organe der HSG

Die Organe der HSG sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Projektleitungspersonen

 

Artikel 6: Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern, die zum Termin der Mitgliederversammlung anwesend sind.

2. Eine Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt und wählt den Vorstand. Sie ist vom Vorstand unter Angabe von Zeit und Ort mindestens 28 Tage vor Stattfinden schriftlich auf postalischem oder elektronischem Weg einzuberufen. Es gilt das Datum des Poststempels oder der elektronischen Zustellung.

3. Eine Mitgliederversammlung kann auf Antrag einer einfachen Mehrheit der Mitglieder unter Einhaltung der unter 2. genannten Fristen einberufen werden.

4. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand mit einfacher Mehrheit wählen und beschließt Satzungsänderungen mit einer Zweidrittelmehrheit.

5. Die Mitgliederversammlung kann zur Prüfung und Entlastung des Schatzmeisters einen Kassenprüfer wählen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann zu Vorstandswahlen und Satzungsänderungen mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden, wenn es das Interesse der HSG erfordert. Der Antrag muss hierzu von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der HSG gestellt werden.

 

Artikel 7: Die Projektleitungspersonen

1. Jedes Mitglied kann vom Vorstand zur Leitungsperson eines Projektes ernannt werden, wenn es bereit und in der Lage ist, ein Projekt verantwortlich zu leiten und mit der Unterstützung der HSG durchzuführen. Für dieses Projekt vertritt die Leitungsperson die HSG nach außen. Auch einzelne Vorstandsmitglieder können mit der Leitung eines Projekts beauftragt werden. Dies steht nicht im Widerspruch mit dem zu erfüllenden Amt.

2. Eine Leitungsperson übernimmt ihr Amt mit ihrer Ernennung. Die Amtszeit endet, wenn das Projekt abgeschlossen ist oder sie vom Vorstand abberufen wird.

 

Artikel 8: Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei bis acht Mitgliedern, wobei verpflichtend zwei gleichberechtigte Vorsitzende und ein Schatzmeister vorhanden sein müssen. Über die Einrichtung anderer Vorstandsposten entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

2. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln durch die Mitgliederversammlung gewählt. Das Wahlergebnis wird protokolliert. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands müssen eingeschriebene Studierende der Goethe-Universität Frankfurt am Main im Alter unter 30 Jahren sein.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ende der Amtsperiode aus dem Vorstand oder der HSG aus, wird das unbesetzte Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch einen Beschluss des restlichen Vorstands kommissarisch neubesetzt.

4. Die jeweils amtierenden Mitglieder des Vorstands bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und die Amtstätigkeit aufnehmen können.

5. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren.

6. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

7. Der Schatzmeister führt die Kasse auf Anweisung des Vorstandes und stellt sicher, dass die Mittel der HSG nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

8. Alle Ämter sind ehrenamtlich.

 

Artikel 9: Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können auf Antrag im Rahmen ordnungsgemäß einberufener Mitgliederversammlungen mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Änderungsanträge müssen den Mitgliedern der Hochschulgruppe zwei Wochen vor dem Termin der Satzungsänderung schriftlich vorliegen.

3. Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Mitgliederversammlung auf Antrag Änderungen an den bereits eingereichten Änderungsanträgen mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder vorzunehmen.

 

Artikel 10: Abstimmungs- und Wahlverfahren

Wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, werden Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Abstimmungen erfolgen geheim, sofern mindestens ein anwesendes Mitglied dies verlangt.

 

Artikel 11: Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14.03.2011 beschlossen und wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.05.2014 geändert. Die Änderungen treten sofort in Kraft.